Die Beklagte moniert, die Klägerin habe ein wichtiges internes Projekt betreffend Standardbriefe immer noch nicht zu Ende gebracht. Die Klägerin bestreitet dies substantiiert (act. 1 S. 12). Sie habe alles noch im Oktober 2019 erledigt. Soweit die Beklagte für diesen unsubstantiiert vorgetragenen Vorwurf auf die "History" verweist, gilt das vorstehend Gesagte. Die blosse Parteibehauptung stellt kein taugliches Beweismittel dar. Da keine Beweissätze gebildet werden können, erübrigen sich Zeugeneinvernahmen bzw. Parteibefragungen (D._____, O._____, AQ._____ L._____, E._____).