Namentlich erscheint der Einwand der Klägerin, nicht prozesskonforme Jahresrechnungen dieser Kunden aus den Jahren 2017 und 2018 wären bereits damals bekannt gewesen (Revisionsstelle etc.) plausibel. Inwiefern diese Zeugen hier detaillierte Angaben machen können, da das gemäss der Beklagten Versäumnisse der Klägerin gewesen seien, ist nicht klar. Angaben zu Versäumnissen aus dem Jahr 2019 sind allerdings möglich, sofern diese Personen ab März 2020 die Kunden übernommen haben. Die Klägerin hat allerdings nur betreffend AH._____ eingestanden, dass das ihre Kundin war und erklärt, es habe im 2019 eine Zwischenrevision gegeben. Die Kunden AC._____ und AD._____ hätten andere übernommen.