E._____ angeboten. Die Beklagte erklärte nicht, welche angerufenen Zeugen bezüglich welches Missstands überhaupt Angaben machen können. Die Namen der Zeugen werden allesamt am Schluss der Aufzählung von mehreren Themenkreisen genannt (act. 8 Rz. 77). Man weiss nicht, wer von was Kenntnis hat oder ob alle Personen von all diesen Missständen Kenntnis hatten. Namentlich erscheint der Einwand der Klägerin, nicht prozesskonforme Jahresrechnungen dieser Kunden aus den Jahren 2017 und 2018 wären bereits damals bekannt gewesen (Revisionsstelle etc.) plausibel.