g) An der Richtigkeit des Protokolls der Geschäftsleitungssitzung vom 24. März 2020 (act. 11/8) ist indes nicht zu zweifeln, wie die Klägerin vorbringt (Prot. S. 19 f.), da keine groben Widersprüche erkennbar sind (24. März 2020 ist das Datum der GL-Sitzung, der 7. April 2020 in der Fussnote mutmasslich das Datum der Protokollausfertigung). Die offerierte Zeugenbefragung der Protokollführerin Frau F._____ kann unterbleiben. h) Zu den vorstehend unter lit. a genannten Missstände werden neben D._____ weitere Zeugen (O._____, AQ._____, L._____) sowie die Parteibefragung von - 37 -