Andererseits wäre auch zu erwarten gewesen, dass D._____ zumindest jeweils Gesprächsnotizen zuhanden des Personaldossiers erstellt hätte oder weitere Entscheidungsträger der Beklagten zeitnah schriftlich über die unerfreuliche Situation informiert hätte. Diesbezüglich liegt jedoch nichts bei den Akten oder im Personaldossier. Es kommt hinzu, dass zweifelhaft erscheint, dass sich Frau D._____ im Zeitpunkt der Zeugenbefragung noch genauer an die Geschehnisse erinnert, als es in der "History" vermerkt wurde und somit keine Angaben zum Zeitpunkt der Gespräche machen könnte.