Soweit angenommen werden kann, die Gespräche seien nach der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung, mithin zwischen Januar 2020 und vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt worden, ist festzuhalten, dass im Dunkeln bleibt, mit wem die Gespräche geführt wurden und worum es dabei konkret ging. Auch aus der "History" lassen sich keine Hinweise auf Gespräche zwischen Januar 2020 und 10. März 2020 entnehmen. Es bleibt auch unklar, welche erbrachten Leistungen der Klägerin sich verschlechtert haben sollen. Ein Beweisverfahren kann diesbezüglich nicht durchgeführt werden.