Hier wird in unsubstantiierter Weise auf Gespräche kurz vor der Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 50% auf 100% verwiesen. Wann diese Gespräche stattfanden und was thematisiert wurde, ist nicht vorgetragen worden, mithin nicht in den Prozess eingebracht worden. Es ist unklar, ob die Gespräche vor der 50%igen oder der 100%igen Arbeitsunfähigkeit stattgefunden haben sollen. Soweit angenommen werden kann, die Gespräche seien nach der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung, mithin zwischen Januar 2020 und vor der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt worden, ist festzuhalten, dass im Dunkeln bleibt, mit wem die Gespräche geführt wurden und worum es dabei konkret ging.