b) Hierzu ist einmal mehr festzuhalten, dass aus der "History", die vom 6. November 2020 datiert, d.h. mehr als ein halbes Jahr nach dem Arbeitsausfall der Klägerin am 10. März 2020, nicht substantiiert hervor geht, wann diese Verfehlungen festgestellt worden sind. Der Entschluss zur Kündigung wurde seitens der Beklagten am 4. Juni 2020 der Klägerin kommuniziert. c) Soweit die Beklagte für eine nachlassende Leistung und die erwähnten Missstände auf das Sitzungsprotokoll vom 24. März 2020 verweist (act. 11/8 S. 3), ist folgender Wortlaut beachtlich: