a) Als weiteren Vorwurf verweist die Beklagte auf diejenige Passage in der nachträglich geschriebenen "History", in welchem es um die Übergabe der Pendenzen anlässlich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 10. März 2020 ging. Die Klägerin habe damals folgende Aussagen gemacht (vgl. act. 8 Rz. 18 f.): - AH._____ Alterskonto ist nur noch ein Austritt der nicht stimmt. Alles andere passt. - AE._____ (Kunde AE._____) sei für den Abschluss alles fertig ausser Wertschriftenbuchhal- tungs-Beleg Dies sei aber unzutreffend gewesen, es seien zahlreiche Missstände festgestellt worden (vgl. act. 8 Rz. 19).