Inwiefern diese auf eine Veränderung im Lohnsystem zurückzuführen sei, wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist bestritten. Für den behaupteten Leistungsabfall als Kündigungsgrund kann nur der Zeitraum ab Zustellung der Vertragsofferte im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 bis zum 10. März 2020 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) massgebend sein. Die in diesem Zeitraum behaupteten oder bis zum Kündigungsentscheid entdeckten Fehler müssten geeignet sein, das Bild, das die Beklagte von der Klägerin hatte, vollständig zu ändern.