Mit dem Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2019 und der Vertragsofferte offenbarte die Beklagte, dass sie die Arbeitsleistung der Klägerin ihrer bisherigen Ausprägung (also auch mit allfälligen schwächeren Phasen) hinnahm und die behaupteten Leistungsdefizite, welche ihr bzw. der Vorgesetzten bekannt sein mussten, nicht als Kündigungsgrund erachtete. Anfangs 2020 erhielt die Klägerin sogar eine Lohnerhöhung, wobei die Beklagte nicht substantiiert dargetan hat, dass diese nicht als Belohnung für eine gute oder zumindest genügende Leistung erfolgte. Inwiefern diese auf eine Veränderung im Lohnsystem zurückzuführen sei, wurde nicht substantiiert vorgebracht und ist bestritten.