f) Sämtliche nicht genügend substantiiert vorgetragenen Vorfälle und Gespräche, welche sich vor der Vertragsofferte ereigneten bzw. stattfanden, sind nicht geeignet, den Standpunkt der Beklagten zu stützen. Mit dem Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2019 und der Vertragsofferte offenbarte die Beklagte, dass sie die Arbeitsleistung der Klägerin ihrer bisherigen Ausprägung (also auch mit allfälligen schwächeren Phasen) hinnahm und die behaupteten Leistungsdefizite, welche ihr bzw. der Vorgesetzten bekannt sein mussten, nicht als Kündigungsgrund erachtete.