Es ist nicht plausibel, dass die Beklagte damals mehr als eine schwangerschaftsbedingte Einbusse – die bei einer komplizierten Schwangerschaft nachvollziehbar erscheint – an Leistungskraft wahrnahm. Wäre dies der Fall gewesen, ist nicht einzusehen, weshalb sie die Klägerin dennoch Ende Dezember 2019/anfangs Januar 2020 noch mittels einer Vertragsofferte weiter an sich binden wollte und dies der ganzen Belegschaft so kommunizieren sollte.