nicht klar zu entnehmen, worum es sich bei der Leistungsverschlechterung der Klägerin konkret gehandelt haben soll. Da die Klägerin schwangerschaftsbedingt ihre Vollzeit-Tätigkeit nicht mehr versehen konnte, war es nicht erstaunlich, wenn ihre Leistungsfähigkeit umfangmässig nachliess. Es ist nicht plausibel, dass die Beklagte damals mehr als eine schwangerschaftsbedingte Einbusse – die bei einer komplizierten Schwangerschaft nachvollziehbar erscheint – an Leistungskraft wahrnahm.