__ unterbleiben kann. Es kommt hinzu, dass die Beklagte selbst einräumt, dass man noch viele Monate später, im Dezember 2019/Januar 2020, beabsichtigt habe, die Klägerin nach ihrer Niederkunft weiter zu beschäftigen. e) Die Beklagte reicht zum Thema Leistungsabfall das Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 27. Februar 2020 unter dem Punkt "Diverses" ein. Dort steht u.a. das Folgende (act. 11/7 S. 3): "A._____s Leistungen haben sich seit dem Gespräch mit D._____ im Dezember 2019 weiter verschlechtert. Entzieht sich gewissen Verantwortungen im Zusammenhang mit ihren Mandaten und unterstützt Mitarbeiter nicht wie gewünscht."