Zwar wird hier tatsächlich eine kritische Stimme seitens der Kundin offenbar. Die Reklamation stammt jedoch wiederum aus dem Jahr 2018, womit sie zeitlich weit zurück liegt. Dass die Beklagte der Klägerin im Zwischenzeugnis von Mitte 2019 dennoch eine sehr gute Leistung attestierte zeigt auf, dass sie die Reklamation entweder nicht als schwerwiegend einstufte oder dass, wie von der Schreiberin gewünscht, das Thema zufriedenstellend angegangen wurde. Auch damit kann die Beklagte ihre mehr als zwei Jahre später vorgenommen Kündigung somit nicht rechtfertigen. - 32 -