zur Parteibefragung) daher entfallen. Insgesamt kann sich die Beklagte für die Rechtfertigung der Kündigung nicht auf den Vorwurf eines Leistungsabfalls seit 2018 stützen. c) Als Beispiel für eine Reklamation nennt die Beklagte eine E-Mail der HR-Ver- antwortlichen der Firma AG._____ AG, Frau AO._____ vom 22. März 2018 (act. 11/2):