reits seit Juli bis September 2018 vorhanden beschrieben, welcher Zeitrahmen zeitlich weit vor der Schwangerschaft der Klägerin liegt. Das Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2019 ist jedoch sehr gut, wenn nicht gar ausgezeichnet ausgefallen, was gegen einen Leistungsabfall vom Juli bis September 2018 spricht. Auch dass die Beklagte noch im Dezember 2019/Januar 2020 beabsichtigte, die Klägerin nach der Schwangerschaft weiter zu beschäftigen (E-Mail vom 24. Dezember 2019, Zusendung Vertragsentwurf im Januar 2020) spricht dagegen, dass bis dahin bei der Klägerin ein Leistungsabfall zu beklagen war.