Zu dieser Notiz ist indessen festzuhalten, dass diese als "History" betitelte Notiz vom 6. November 2020 datiert und somit nach Aussprache der ersten nichtigen Kündigung vom 25. September 2020 erstellt wurde (vgl. act. 5/5 und 11/1). Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein fast zeitechtes Dokument, da darin Behauptungen enthalten sind, die teilweise über 2 Jahre zurückliegen, sondern um eine nachträglich im November 2020 erstellte Zusammenfassung. Als Beweismittel für das darin Geschriebene vermag diese Notiz nicht zu dienen. Der Leistungsabfall wird sodann als be- - 31 -