b) Zum Leistungsabfall verweist die Beklagte auf eine schriftliche Notiz von D._____ vom 20. November 2020 (act. 11/1: History A._____). Zwar liegt eine solche Notiz vor, worin der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin sei unabgemeldet nicht mehr im Büro erschienen und Korrespondenz sei liegen geblieben, was zu einem Mehraufwand und Reklamationen geführt habe. Zu dieser Notiz ist indessen festzuhalten, dass diese als "History" betitelte Notiz vom 6. November 2020 datiert und somit nach Aussprache der ersten nichtigen Kündigung vom 25. September 2020 erstellt wurde (vgl. act. 5/5 und 11/1).