Dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen und späteren Mutterschaft der Klägerin ausgesprochen wurde, erweist sich bei dieser Sachlage als glaubhaft. Der Beklagten obliegt es daher, den Nachweis zu erbringen, dass andere – sachlich gerechtfertigte – Gründe für die Kündigung vorgelegen haben. 3.3 Von der Beklagten vorgebrachte Kündigungsgründe 3.3.1 Leistungsabfall ab 2018