Entsprechend sandte sie der Klägerin einen Vertragsentwurf als Offerte zu. Diesbezüglich wurde nicht bestritten, dass die Unterzeichnung des Vertrags nur unterblieb, weil die Funktionsbezeichnung (stellvertretende Teamleiterin) fehlte und die Vereinbarung zur Anpassung der Funktion von der Klägerin an die Beklagte zurückgesendet wurde.