Hingegen gelingt es der Klägerin, wie vorstehend unter Ziffer III.3.3–3.5 ausgeführt, glaubhaft zu machen, dass ihr wegen ihrer Schwangerschaft bzw. der bevorstehenden Mutterschaft diskriminierend gekündigt wurde. Bereits die zeitliche Nähe der Kündigung zur Mutterschaft vermag den Anschein erwecken, die Beklagte habe sich ihrer aus diesem Grund entledigen wollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte trotz behauptetem starkem Nachlassen der Leistungen noch im Dezember 2019 beabsichtigte, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Entsprechend sandte sie der Klägerin einen Vertragsentwurf als Offerte zu.