Vorliegend hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. März 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt (act. 5/6). Die Klägerin war während der Kündigungsfrist zu 100% krankgeschrieben (act. 5/21), so dass sich die Kündigungsfrist entsprechend verlängerte, was nicht bestritten wurde. Die Klägerin liess (ohnehin bereits) mit Schreiben vom 9. Juni 2021 rechtzeitig Einsprache erheben (act. 5/7) und machte mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Datum Poststempel) das Verfahren innerhalb der gesetzlichen Frist von 180 Tagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der paritätischen Schlichtungsbehörde anhängig (Art. 336b Abs. 2 OR, act. 3).