In einem ersten Schritt muss die Vermutungsbasis, aufgrund derer auf eine Geschlechterdiskriminierung geschlossen wird, behauptet und glaubhaft bewiesen werden. Die Arbeitgeberin muss als Gegenbeweis liquid nachweisen, dass trotz des ersten äusseren Eindrucks gar keine unterschiedliche Behandlung vorliegt, bzw. die Legitimität der getroffenen Unterscheidung offensichtlich ist. Gestützt auf diese Beweisabnahme kann das Gericht die Diskriminierung entweder als vollständig bewiesen erachten und die Klage gutheissen.