Schliesslich ist Beweisthema (4), ob trotz einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung ausnahmsweise eine rechtsgenügliche Rechtfertigung für die Massnahme vorliegt. Ist dies der Fall, so kann keine Diskriminierung vorliegen (STEIGER-SACKMANN- GlG­Kommentar, Art. 6 Rz. 31-35). Beweisthema ist einzig der objektive Tatbestand der Geschlechterdiskriminierung, die inneren Beweggründe der Arbeitgeberin sind nicht von Belang (STEIGER-SACKMANN-GlG­Kommentar, Art. 6 Rz. 39).