den Situationen der Vergleichspersonen und die Feststellung einer Benachteiligung. Ergibt diese Beweiserhebung, dass die betroffene Person schlechter gestellt ist, so ist der Beweis für eine Benachteiligung erbracht. Beweisthema (3) ist die Frage, wie sich die Massnahme auf die betroffene Person einerseits und auf Arbeitnehmende des anderen Geschlechts andererseits auswirkt. Es liegt nur eine Diskriminierung vor, wenn die Benachteiligung geschlechtsbedingt ist. Schliesslich ist Beweisthema (4), ob trotz einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung ausnahmsweise eine rechtsgenügliche Rechtfertigung für die Massnahme vorliegt.