2.3.3 Analog zu Art. 336a Abs. 2 OR darf die Entschädigung für eine diskriminierende Entlassung maximal sechs Monatslöhne betragen. Abzustellen ist dabei auf den Bruttolohn inklusive sämtlicher nach Arbeitsvertrag geschuldeten Entschädigungen mit Lohncharakter wie bspw. Provisionen, Lohnzulagen und 13. Monatslohn (pro rata temporis). Betreffend die konkrete Höhe der Entschädigung ist das Gericht auf sein pflichtgemässes Ermessen verwiesen. Wiederum in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 336a OR spielen folgende Kriterien eine Rolle: