2.3.2 Art. 5 Abs. 2 GlG zufolge hat die betroffene Person Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses besteht. Die in Art. 9 GlG enthaltende Bestimmung zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches bei diskriminierender Kündigung verweist auf Art. 336b OR. Wer also gestützt auf Art. 5 Abs. 2 GlG eine Entschädigung infolge diskriminierender Kündigung geltend macht, hat die formellen Voraussetzungen nach Art. 336b OR zu erfüllen (KAUFMANN-GlG-Kommentar, Art. 3 N 162 f.).