2.1.3 Betreffend die Entlassung werden zwei Formen unterschieden: Die diskriminierende Kündigung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 GlG) und die sog. Rachekündigung (Art. 10 GlG). Das Gesetz unterscheidet folglich zwischen Kündigungen, die als solche diskriminieren und Kündigungen, die als Folge davon ausgesprochen werden, dass sich Personen über irgendeine andere Art von geschlechtsspezifischer Benachteiligung beschwert haben (KAUFMANN-GlG-Kommentar, Art. 3 N 159, vgl. auch N 161 u. N 170). 2.2 Die diskriminierende Kündigung gemäss Art. 3 Abs. 1 u. 2 GlG