Abs. 2 GlG). Eine Diskriminierung kann bei der Anstellung, Zuteilung oder Verweigerung bestimmter Aufgaben, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung und v.a. auch bei Entlassungen und Beförderungen vorkommen (RIE- MER-KAFKA/ÜBERSCHLAG-GlG-Kommentar, Art. 5 N 6).