2.1.1 Das Gleichstellungsgesetz umfasst das gesamte Arbeitsverhältnis von seiner (Nicht-)Begründung bis zu seiner Auflösung und nachvertraglichen Rechtslage (KAUFMANN, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 3 N 157, fortan zitiert als VERFASSER-GlG- Kommentar). Gemäss dem in Art. 3 GlG statuierten Diskriminierungsverbot dürfen Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GlG).