1.2.11 Am 4. Juni 2020 hätten D._____ und E._____ der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte aufgrund der ungenügenden Leistungen beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit ihr aufzulösen. Sie hätten dabei Bezug auf alle Vorkommnisse genommen, welche der Klägerin gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten schon mehrfach erwähnt worden seien. Die Klägerin habe über diesen Bescheid daher nicht überrascht sein können. Zudem sei sie über eine interne Reorganisation orientiert worden.