1.2.10 Zutreffend sei, dass die Parteien Ende Dezember 2019 beabsichtigt hätten, dass die Klägerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub im 80%-Pensum weiterarbeiten würde. Eine effektive Vereinbarung sei aber nicht erzielt worden. Man habe über die Weiterführung der Funktion als stellvertretende Teamleiterin diskutiert. Die Beklagte habe sich in jenem Zeitpunkt aber nicht festlegen wollen. Es sei nie vereinbart worden, in welcher Funktion die Klägerin weitergearbeitet hätte. Die Offerte sei lediglich Ausdruck der Absicht zur Weiterbeschäftigung (act. 8 Rz. 45 f.; Prot. S. 12, S. 17). - 23 -