1.2.7 Im Weiteren bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin ein überdurchschnittlich hohes Arbeitspensum gehabt und über ein solches an den Führungssitzungen berichtet habe. Vielmehr sei der mangelnde Fortschritt bei den von der Klägerin betreuten Projekten an den Geschäftssitzungen thematisiert worden (act. 8 Rz. 32 u. 35).