1.2.6 Die Klägerin sei jeweils bei Vorliegen der gerügten und oben erwähnten Unzulänglichkeiten und insbesondere ab Oktober 2019 mehrmals mit den erwähnten Defiziten konfrontiert worden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei Folge all dieser Leistungs- und Verhaltensdefizite. Sie habe daher nichts mit der Mutterschaft der Klägerin zu tun, sei plausibel begründet und sei insbesondere nicht diskriminierend im Sinne von Art. 5 GlG (act. 8 Rz. 26 ff.; Prot. S. 13 f., S. 16).