Als stellvertretende Teamleiterin sei sie zudem für die Kontrolle der Einhaltung solcher Prozesse im Team verantwortlich gewesen. In der Zwischenzeit habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen grossen Teil des von der Klägerin verursachten Schadens übernommen. Der Beklagten sei aber ein Reputationsschaden sowie ein finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 50'000.– entstanden, bestehend aus einem der Versicherung geschuldeten Selbstbehalt sowie einem ungedeckten Differenzschadensbetrag (act. 8 Rz. 22 ff.; Prot. S. 15).