Der Grund dafür liege allein in der Tatsache, dass die Klägerin Mutter geworden sei. Es gebe keine objektiven Gründe für die Kündigung. Die Kündigung sei nicht Folge von Leistungs- und Verhaltensdefiziten, sondern stehe allein im Zusammenhang mit dem Geschlecht der Klägerin, der komplizierten Schwangerschaft und anschliessenden Mutterschaft. Mit der Kündigung habe die Beklagte verhindern wollen, eine Frau in eine Leitungsfunktion zu befördern. Es liege eine diskriminierende Kündigung und diskriminierende Nichtbeförderung vor (act. 1 Rz. 50; act. 20 Rz. 6 ff., Rz. 31; Prot. S. 19 ff.). 1.2 Standpunkt der Beklagten