1.1.13 Der behauptete Leistungsabfall ab 2018 sei nicht aktenkundig und konstruiert. Die Beklagte habe der Klägerin am 30. Juni 2019 ein hervorragendes Zwischenzeugnis ausgestellt. Die persönliche Notiz von Frau D._____ vom 20. November 2020 (Beilage 1 der Beklagten) sei nur im Hinblick auf den Prozess erstellt worden und deren Inhalt werde bestritten. Die Beilage 1 sei nicht handschriftlich verfasst, nicht von Frau D._____ unterzeichnet worden und ohne differenzierte Bezüge zu Daten. Die Klägerin sei vor der Kündigung weder schriftlich noch mündlich - 18 -