1.1.11 Die von der Beklagten genannten Gründe seien vorgeschoben. Weder Leistung noch Verhalten der Klägerin seien zuvor je ein Thema gewesen. Ein weiteres Indiz für die diskriminierende Kündigung sei, dass wenig erfahrene Mitarbeiter wie O._____ und L._____ in der neuen Organisation Teamleiterfunktionen hätten übernehmen können. Diese Mitarbeiter habe die Klägerin eingearbeitet, geschult und stets fachlich unterstützt. Einer davon sei sogar als Sacharbeiter für sie tätig gewesen. Die beiden hätten auch weder dieselbe langjährige Betriebszugehörigkeit wie die Klägerin noch verfügten sie über vergleichbare Führungsqualifikationen und -erfahrungen sowie Ausbildungen.