1.1.8 Es sei auch festzuhalten, dass die Klägerin am tt.mm.2019 geheiratet habe und vom 29. Juli bis 30. September 2019 in den Flitterwochen gewesen sei. Am 1. Oktober 2019 habe sie, im zweiten Monat schwanger, wieder begonnenen zu arbeiten und die Beklagte aufgrund extremer Müdigkeit, Übelkeit und ständigem - 12 -