Trotzdem sei der Klägerin ab 1. Januar 2020 eine Lohnerhöhung von Fr. 400.– pro Monat gewährt worden. Es sei sodann geplant worden, dass sie ihre Arbeit als stellvertretende Teamleiterin nach dem Mutterschaftsurlaub im Oktober 2020 wieder aufnehmen werde. Über ungenügende Leistungen, Einsatz oder Teamarbeit sei kein Wort gefallen (act. 1 Rz. 17 ff.; act. 20 Rz. 6).