bringen würden. Es kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, die Sachdarstellung der Klägerin sei zum Vornherein fadenscheinig oder dürftig. Auch liegen keine Unterlagen bei den Akten, welche die Darstellung der Klägerin zum Vornherein widerlegen. Es ist deshalb bei der Beurteilung des Vorliegens der prozessualen Voraussetzungen bzw. der Zuständigkeitsprüfung auf den von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt abzustellen. Die Klagebewilligung ist damit von der zuständigen Behörde gültig ausgestellt worden. Auf die Klage ist einzutreten. IV. Diskriminierende Kündigung 1. Parteivorbringen 1.1 Standpunkt der Klägerin