3.5 Angesichts dieser zeitlichen Nähe zwischen Schwangerschaft/Mutterschaft und Kündigung erscheint die Behauptung der Klägerin, man habe sie wegen der Mutterschaft loswerden wollen, als durchaus glaubhaft. Eine Kündigung direkt nach Ablauf des Mutterschutzes ist durchaus geeignet, den Anschein zu erwecken, die Beklagte habe – trotz vorgängig anderen Plänen – nach dem 100%igen schwangerschaftsbedingten Ausfall der Klägerin die Umstellungen und Reorganisationen vermeiden wollen, welche die mütterlichen Verpflichtungen der Klägerin mit sich -9-