Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Abs. 2). Die diskriminierende Kündigung gemäss Art. 3 GlG ist ein Spezialfall der missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336 OR und führt zu denselben Rechtsfolgen.