197 ZPO dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat. Eine von einer offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist grundsätzlich nicht rechtsgültig. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, gemäss welchem die Verwaltungsakte einer unzuständigen Behörde normalerweise nichtig sind und keine Rechtsverbindlichkeit besitzen (BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 6).