2.1 Gemäss Art. 60 ZPO hat das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Obwohl das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nicht unter die in Art. 59 Abs. 2 ZPO aufgeführten Prozessvoraussetzungen fällt, wird in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage handelt (BGE 139 III 273 E. 2.1). Eine Klagebewilligung der örtlich und sachlich zuständigen Schlichtungsbehörde ist erforderlich, da gemäss Art. 197 ZPO dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat.