6. Gemäss Arztzeugnis vom 8. September 2020 von Dr. med. G._____ war die Klägerin vom 8. September bis 8. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 25. September 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2020 (act. 5/5). Die Kündigung war nichtig, da sie während der Sperrfrist erfolgte (act. 5/21; act. 1 Rz. 35; act. 8 Rz. 28). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30. Juni 2021 weiter an (act.1 Rz. 34; unbestritten in act. 8 Rz. 62).