4. Im Oktober 2019 informierte die Klägerin die Beklagte über ihre Schwangerschaft. Aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen war die Klägerin ab dem 27. November 2019 zu 50% arbeitsunfähig. Die Parteien beabsichtigten, dass die Klägerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub ab 1. Oktober 2020 im 80%-Pensum weiterarbeiten werde. D._____ informierte das Team mit E-Mail vom 24. Dezember -4-