2. Die Klägerin erhielt im Jahr 2017 einen Bonus von Fr. 7'000.– sowie im Jahr 2018 einen Bonus von Fr. 5'000.– ausbezahlt. Ab Januar 2020 wurde ihr Monatslohn von Fr. 7'400.– auf Fr. 7'800.– erhöht (act. 1 Rz. 15, act. 8 Rz. 36 ff.). Mit E- Mail vom 25. August 2020 informierte E._____, dass aufgrund des Verlusts im Jahr 2019 kein Budget für eine Gratifikation zur Verfügung stehe. Es wurde dennoch Folgendes mitgeteilt (act. 1 Rz. 15, unbestritten in act. 8 Rz. 36 ff.; act. 11/6): "(…) Als Dank für Eure Mitarbeit in dieser schwierigen Phase haben C._____ und ich deshalb beschlossen, allen Mitarbeitenden (inkl. Eintritte im ersten Halbjahr) CHF 500 auszuzahlen (…)"